Hamburger Polizei verbreitet Propaganda und Verleumdung

Pressemitteilung #8 vom 04.07.2017

Die Hamburger Polizei ist aktuell auf der Suche nach einer Gefahrenprognose zur Legitimierung ihrer Repression. Nach den Razzien in Hamburg und Rostock und den deutschlandweiten Gefährder*innenansprachen hat die Polizei nun auf Twitter ein Propaganda-Video veröffentlicht. Darin versucht die Polizei die bei der Hausdurchsuchung in Rostock gefundenen Gegenstände einen Zusammenhang mit Protesten gegen den bevorstehenden G20-Gipfel zu setzen.

Polizeipräsident Ralf Martin Meyer unterstellt den Betroffenen der Razzia ohne konkrete Hinweise vorzulegen die Planung schwerer Straftaten, wenn er behauptet, dass die beschlagnahmten Gegenstände „zum militanten Protest gehören“ und er mutmaßt, dass sie für „Gewalttaten […] eingesetzt werden können – respektive sollten“. Weiter behauptet Meyer, dass es sich bei seinen Anschuldigungen um „konkrete Fakten“ handle. Obwohl laut der Polizeipressemitteilung der Polizei lediglich „mit Farbe gefüllte Feuerlöscher“ gefunden wurden, werden diese in dem Propaganda-Video als „Flammenwerfer“ präsentiert. Ein handelsüblicher Bengalo, wie er bei nahezu jedem Fußballspiel gezündet wird, mutiert in der Darstellung der Polizei zu einer „Signalfackel“ durch die „schwere Brandverletzungen zu erwarten“ seien.

Tatsächlich jedoch hat die Polizei keine Beweise für eine geplante Beteiligung des Beschuldigten an Protesten gegen den G20-Gipfel vorgelegt. Im Gegenteil wurden bereits im Vorfeld Meldeauflagen für die Zeit des G20-Gipfels gegen ihn verhängt. Er hätte sich ab dem 2. Juli täglich bei den Behörden melden müssen. Die Präventivhaft ist daher im Sinne des Gesetzes weder unerlässlich noch ist sie verhältnismäßig.

Aber nicht nur sollen Linke schikaniert werden, die Hamburger Polizei geht neuerdings auch gegen die freie Anwaltsschaft vor. So führt die Polizei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AZ: 75 G 4/17, 75 G 5/17, 75 G 6/17 und 75 G 7/17) nicht nur die vermeintliche Gesinnung der Mandant*innen, sondern auch die Mitgliedschaft ihrer Anwält*innen im „Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.“ (RAV) als Indikator für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit an.

Der Vorstandsvorsitzende des RAV betont, dass „die Argumentation der Hamburger Polizeiführung […] sich nahtlos an die Missachtung des Gewaltenteilungsprinzips in den vergangenen Tagen” anschließt. Die Wahl der/des Anwält*in wird also zur Gefahrenprogenose hinzugezogen. Somit wird bereits durch die Wahl der anwaltlichen Vertretung eine Vorverurteilung gefällt. Die Spaltung in willkommene und gefährliche Aktivist*innen wird somit auf die Ebene der rechtlichen Vertreter*innen übertragen.